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Glossar und Wörterbuch
Arzneimittelähnliche Medizinprodukte
Zum 1. Juli 2008 gilt, dass Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind – ausgenommen Verbandmittel – in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden können (§ 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erstellt eine Positivliste (Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie, ehem. Anlage 12) im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinie (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Alle Hersteller von arzneimittelähnlichen Medizinprodukten sind daher aufgefordert, entsprechende Aufnahmeanträge an den G-BA zu stellen. Hierzu zählen bei bestimmten Indikationen beispielsweise Hyaluronsäure, isotonische Kochsalzlösung oder Citrate. Der G-BA stellt klar, dass die Neuregelungen auch für entsprechende Medizinprodukte des Sprechstundenbedarfs gelten. Der G-BA weist explizit darauf hin, dass Verbandmittel von dieser Regelung ausgeschlossen sind, da die Verordnungsfähigkeit bereits über § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V abschließend geregelt ist. Siehe auch BVMed-Rechtsgutachten von RA Dr. Lücker vom 6. März 2008 unter www.bvmed.de (Publikationen - Hilfsmittel).
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